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NIS2-Umsetzung in Deutschland und Österreich: Ist Ihr Unternehmen betroffen?

Die NIS2-Richtlinie (EU 2022/2555) verpflichtet mittlere und große Unternehmen in Sektoren wie Energie, Verkehr, Gesundheit, Finanzwesen, digitale Infrastruktur, IKT-Dienstleistungen, Produktion und Lebensmittelwirtschaft sowie einzelne Einrichtungen unabhängig von ihrer Größe, etwa Anbieter von DNS-Diensten oder Vertrauensdiensten. In Deutschland wird sie durch das NIS-2-Umsetzungs- und Cybersicherheitsstärkungsgesetz (NIS2UmsuCG) umgesetzt, in Österreich durch das NISG 2026.

Betroffene Unternehmen gelten als besonders wichtige (Deutschland) bzw. wesentliche (Österreich) oder als wichtige Einrichtungen. Sie müssen Risikomanagementmaßnahmen umsetzen, erhebliche Sicherheitsvorfälle melden und sicherstellen, dass die Geschäftsleitung Verantwortung übernimmt. Mit dem Tool unten prüfen Sie in wenigen Schritten, wo Sie voraussichtlich stehen.

Sind Sie von NIS2 betroffen?

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Sind Sie von NIS2 betroffen?

Beantworten Sie einige Fragen zu Tätigkeit und Größe Ihres Unternehmens. Das Tool schätzt ein, ob Sie wesentliche oder wichtige Einrichtung sind, und fasst die wichtigsten Pflichten zusammen.

Der Fragebogen umfasst je nach Ihren Antworten höchstens 7 Schritte. Er dauert etwa zwei Minuten.

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Einschätzung der Einstufung

Nächste Schritte

  1. Benennen Sie eine verantwortliche Person und einen Zeitplan für die Maßnahmen und informieren Sie die Geschäftsleitung darüber.

Das Tool dient der Information und ersetzt keine Rechtsberatung. Die NIS2-Richtlinie wird in Deutschland durch das NIS2-Umsetzungsgesetz (NIS2UmsuCG) und in Österreich durch das NISG 2026 umgesetzt; Einzelheiten entnehmen Sie dem jeweils geltenden Gesetzestext.

Die Berechnung erfolgt in Ihrem Browser. Ihre Antworten werden nur übermittelt, wenn Sie das Kontaktformular unten absenden.

Was NIS2 bedeutet und wie Deutschland und Österreich es umsetzen

Die NIS2-Richtlinie (Richtlinie (EU) 2022/2555) ist der europäische Rahmen für ein hohes gemeinsames Cybersicherheitsniveau. Sie hat die erste NIS-Richtlinie von 2016 abgelöst und den Kreis der Betroffenen erheblich erweitert: Statt einer engen Liste von Betreibern wesentlicher Dienste erfasst sie nun mittlere und große Unternehmen in 18 Sektoren sowie einzelne Einrichtungen unabhängig von ihrer Größe.

Eine EU-Richtlinie gilt nicht unmittelbar, sie muss von den Mitgliedstaaten in nationales Recht umgesetzt werden. Für Ihr Unternehmen zählt daher, in welchem Land Sie tätig sind. Beide Länder folgen der Struktur der Richtlinie, regeln aber Details wie Registrierung, Fristen und Bußgelder selbst. Diese Einzelheiten prüfen Sie immer im aktuell geltenden Gesetzestext.

Deutschland: NIS2UmsuCG und BSI

In Deutschland erfolgt die Umsetzung durch das NIS-2-Umsetzungs- und Cybersicherheitsstärkungsgesetz (NIS2UmsuCG). Es ändert vor allem das BSI-Gesetz (BSIG). Zuständige Behörde ist das Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik (BSI), bei dem Sie Hinweise zur Betroffenheit, zu Registrierung und Meldewegen finden. Das deutsche Recht spricht von besonders wichtigen Einrichtungen und wichtigen Einrichtungen.

Österreich: NISG 2026

In Österreich wird die Richtlinie durch das NISG 2026 umgesetzt, das an die Stelle des bisherigen Netz- und Informationssystemsicherheitsgesetzes tritt. Die zentrale Informationsplattform ist nis.gv.at. Hier lautet die Unterscheidung wesentliche Einrichtungen und wichtige Einrichtungen. Für Meldungen und Unterstützung bei Vorfällen sind die im Gesetz vorgesehene Behörde und das zuständige CSIRT maßgeblich.

Ob Sie betroffen sind, prüfen Sie schnell mit dem Tool auf dieser Seite. Im Folgenden erklären wir, wie die Einstufung funktioniert und was das Gesetz in der Praxis verlangt.

Wer betroffen ist: Sektor und Größe

Die Einstufung beruht auf zwei Kriterien: in welchem Sektor Sie tätig sind und wie groß Ihr Unternehmen ist. Die Sektoren sind in zwei Anhängen der Richtlinie festgelegt.

  • Anhang I (Sektoren mit hoher Kritikalität): Energie, Verkehr, Bankwesen, Finanzmarktinfrastruktur, Gesundheit, Trinkwasser, Abwasser, digitale Infrastruktur, Verwaltung von IKT-Diensten (B2B), öffentliche Verwaltung und Weltraum.
  • Anhang II (sonstige kritische Sektoren): Post- und Kurierdienste, Abfallbewirtschaftung, Chemie, Lebensmittel, verarbeitendes Gewerbe (unter anderem Medizinprodukte, Elektronik, elektrische Ausrüstung, Maschinen und Fahrzeuge), digitale Anbieter sowie Forschung.

Für die Größe gelten die Kriterien der Empfehlung 2003/361/EG der Kommission. Daten verbundener Unternehmen und Partnerunternehmen werden mitgerechnet, daher kann auch die Tochtergesellschaft eines großen Konzerns betroffen sein, obwohl sie selbst klein ist.

GrößeBeschäftigteFinanzielle SchwellenAnhang IAnhang II
Großunternehmen250 oder mehrUmsatz über 50 Mio. € und Bilanzsumme über 43 Mio. €besonders wichtige bzw. wesentliche Einrichtungwichtige Einrichtung
Mittleres Unternehmen50 bis 249Umsatz und Bilanzsumme über 10 Mio. €wichtige Einrichtungwichtige Einrichtung
Kleines oder Kleinstunternehmenweniger als 50Umsatz oder Bilanzsumme bis 10 Mio. €in der Regel nicht betroffen*in der Regel nicht betroffen*

* Ausnahmen gelten unabhängig von der Größe. Zu den besonders wichtigen bzw. wesentlichen Einrichtungen zählen in der Regel qualifizierte Vertrauensdiensteanbieter, Top-Level-Domain-Registries und DNS-Diensteanbieter sowie Einrichtungen der öffentlichen Verwaltung auf Bundesebene. Darüber hinaus kann ein Staat Einrichtungen einbeziehen, die einziger Anbieter eines für Gesellschaft oder Wirtschaft wichtigen Dienstes sind. Wie weit der öffentliche Sektor auf Landes- und Kommunalebene erfasst wird, bestimmt das nationale Recht.

Besonders wichtige/wesentliche und wichtige Einrichtungen: die Unterschiede

Die inhaltlichen Pflichten sind für beide Gruppen nahezu gleich. Unterschiede bestehen vor allem bei der Art der Aufsicht und der Höhe der Sanktionen.

BereichBesonders wichtige (DE) bzw. wesentliche (AT) EinrichtungWichtige Einrichtung
Risikomanagementmaßnahmen (Artikel 21)jaja
Meldung erheblicher Vorfälle24 Stunden / 72 Stunden / 1 Monat24 Stunden / 72 Stunden / 1 Monat
Aufsichtproaktiv (Prüfungen und Audits auch ohne Anlass)nachträglich (in der Regel nach Vorfall oder Hinweis)
Höchstbußgeld nach der Richtliniemindestens 10 Mio. € oder 2 % des weltweiten Jahresumsatzesmindestens 7 Mio. € oder 1,4 % des weltweiten Jahresumsatzes
Verantwortung der Geschäftsleitungjaja

Die Richtlinie legt die Untergrenze für den Höchstbetrag fest, die Staaten dürfen strenger sein. Die konkreten Bußgeldrahmen entnehmen Sie dem NIS2UmsuCG bzw. dem NISG 2026.

Die wichtigsten Pflichten in der Praxis

Risikomanagementmaßnahmen. Die Maßnahmen müssen verhältnismäßig sein und einem gefahrenübergreifenden Ansatz folgen. Artikel 21 der Richtlinie verlangt mindestens:

  • Konzepte für Risikoanalyse und Sicherheit von Informationssystemen,
  • Bewältigung von Sicherheitsvorfällen,
  • Betriebskontinuität, Backup-Management, Wiederherstellung nach einem Notfall und Krisenmanagement,
  • Sicherheit der Lieferkette, einschließlich der Beziehungen zu Lieferanten und Dienstleistern,
  • Sicherheit bei Erwerb, Entwicklung und Wartung von Systemen sowie Umgang mit Schwachstellen und deren Offenlegung,
  • Bewertung der Wirksamkeit der Maßnahmen,
  • grundlegende Cyberhygiene und Schulungen,
  • Kryptografie und Verschlüsselung,
  • Personalsicherheit, Zugriffskontrolle und Asset-Management,
  • Multi-Faktor-Authentifizierung und abgesicherte Kommunikation.

Meldung von Vorfällen. Bei einem erheblichen Vorfall senden Sie innerhalb von 24 Stunden nach Kenntnis eine Frühwarnung, innerhalb von 72 Stunden eine Meldung mit erster Bewertung und spätestens einen Monat danach den Abschlussbericht. In Deutschland ist das BSI die Meldestelle, in Österreich die nach NISG 2026 zuständige Stelle bzw. das CSIRT. Diese Fristen lassen sich nur mit einem vorbereiteten Prozess, klaren Rollen und gesammelten Protokollen einhalten. Mehr dazu im Leitfaden Cyberangriff: Wie gut ist Ihr Unternehmen vorbereitet?.

Verantwortung der Geschäftsleitung. Die Geschäftsleitung muss die Risikomanagementmaßnahmen billigen, ihre Umsetzung überwachen und sich regelmäßig schulen lassen. Cybersicherheit wird damit zur Aufgabe der Unternehmensführung und ist nicht allein Sache der IT-Abteilung.

Registrierung. Betroffene Einrichtungen müssen der zuständigen Stelle ihre Daten melden und aktuell halten. Verfahren und Fristen regeln das NIS2UmsuCG bzw. das NISG 2026, aktuelle Hinweise finden Sie beim BSI und auf nis.gv.at.

ISO 27001, DORA und Lieferkette

ISO/IEC 27001 ist der internationale Standard für Informationssicherheits-Managementsysteme. Organisationen, die ihn bereits umsetzen, decken einen großen Teil der Anforderungen aus Artikel 21 ab, denn beide beruhen auf Risikomanagement. Das Zertifikat allein bedeutet aber keine Konformität mit NIS2. Prüfen Sie gesondert Meldefristen für Vorfälle, Schulung der Geschäftsleitung, Anforderungen an Lieferanten und Registrierung.

DORA (Verordnung (EU) 2022/2554) gilt für Finanzunternehmen wie Banken, Versicherungen, Wertpapierfirmen, Zahlungsinstitute und weitere. Für IKT-Risikomanagement und Vorfallsmeldung ist sie die speziellere Regelung, daher erfüllen Finanzunternehmen diese Anforderungen überwiegend nach DORA. IKT-Dienstleister von Finanzinstituten begegnen beiden Regelwerken über vertragliche Anforderungen.

Lieferkette. Auch wenn Sie nicht direkt betroffen sind, werden Sie die Anforderungen voraussichtlich spüren. Betroffene Unternehmen müssen Risiken bei ihren Lieferanten steuern und nehmen daher Sicherheitsanforderungen, Fragebögen und Auditrechte in ihre Verträge auf. IT-, Software- und Wartungsdienstleister stehen dabei im Vordergrund.

So starten Sie: Plan in fünf Schritten

  1. Einstufung. Schätzen Sie mit dem Tool oben ein, ob Sie besonders wichtige bzw. wesentliche oder wichtige Einrichtung sind, und prüfen Sie das Ergebnis im NIS2UmsuCG bzw. NISG 2026.
  2. Lückenanalyse. Vergleichen Sie vorhandene Maßnahmen mit den Anforderungen aus Artikel 21. Wenn Sie ISO 27001 haben, beginnen Sie bei der Erklärung zur Anwendbarkeit (Statement of Applicability).
  3. Vorrangige Maßnahmen. Setzen Sie zuerst die wirksamsten Maßnahmen um: MFA, unveränderliche Backups, Schwachstellenmanagement und zentrale Protokollierung.
  4. Prozess für Vorfälle. Legen Sie fest, wer entscheidet, ob ein Vorfall erheblich ist, wer meldet und wie Sie die Fristen von 24 und 72 Stunden sicherstellen.
  5. Geschäftsleitung und Lieferanten. Organisieren Sie eine Schulung für die Geschäftsleitung und prüfen Sie die Verträge mit Ihren wichtigsten Lieferanten.

Humanfrog unterstützt Unternehmen bei der Lückenanalyse, der Umsetzung technischer Maßnahmen und mit Managed Security, einschließlich Backups in Rechenzentren der Kategorie TIER III. Dieser Leitfaden ersetzt keine Rechtsberatung. Wenn Sie Ihre Ausgangslage prüfen möchten, sprechen Sie mit uns.

Häufig gestellte Fragen

Was ist das NIS2UmsuCG?
Das NIS-2-Umsetzungs- und Cybersicherheitsstärkungsgesetz (NIS2UmsuCG) setzt die NIS2-Richtlinie (EU 2022/2555) in Deutschland um. Es ändert vor allem das BSI-Gesetz (BSIG). Den aktuell geltenden Gesetzestext und Hinweise zur Betroffenheit finden Sie beim Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik (BSI).
Was regelt das NISG 2026 in Österreich?
Das NISG 2026 ist das österreichische Gesetz zur Umsetzung der NIS2-Richtlinie. Es löst das bisherige Netz- und Informationssystemsicherheitsgesetz ab. Informationen und Hinweise zur Betroffenheit stellt die Plattform nis.gv.at bereit. Prüfen Sie Details wie Registrierung und Fristen stets im aktuellen Gesetzestext.
Welche Behörde ist zuständig?
In Deutschland ist das Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik (BSI) die zuständige Behörde. In Österreich sind die im NISG 2026 vorgesehene NIS-Behörde und das zuständige CSIRT Ansprechpartner, Informationen bietet nis.gv.at. Wer in welcher Rolle zuständig ist, entnehmen Sie dem jeweils geltenden Gesetz.
Was ist der Unterschied zwischen wesentlichen und wichtigen Einrichtungen?
Die Pflichten sind inhaltlich sehr ähnlich, unterschiedlich sind vor allem Aufsicht und Höhe der Bußgelder. Besonders wichtige bzw. wesentliche Einrichtungen unterliegen einer proaktiven Aufsicht (Prüfungen auch ohne Anlass), wichtige Einrichtungen einer nachträglichen Aufsicht, in der Regel nach einem Vorfall oder Hinweis. Die Richtlinie sieht für die erste Gruppe höhere Höchstbußgelder vor. In Deutschland lautet die Bezeichnung „besonders wichtige Einrichtungen“, in Österreich „wesentliche Einrichtungen“.
Gilt NIS2 auch für kleine Unternehmen?
In der Regel nicht. Kleine und Kleinstunternehmen (weniger als 50 Beschäftigte und höchstens 10 Millionen Euro Jahresumsatz oder Bilanzsumme) sind grundsätzlich nicht unmittelbar betroffen, außer in Ausnahmefällen wie bei DNS-Diensteanbietern, Top-Level-Domain-Registries oder Vertrauensdiensteanbietern. Als Zulieferer betroffener Unternehmen müssen Sie aber häufig vertragliche Sicherheitsanforderungen erfüllen.
Welche Meldefristen gelten bei Sicherheitsvorfällen?
Die Richtlinie sieht drei Stufen vor: eine Frühwarnung innerhalb von 24 Stunden nach Kenntnis eines erheblichen Sicherheitsvorfalls, eine Meldung mit erster Bewertung innerhalb von 72 Stunden und einen Abschlussbericht spätestens einen Monat danach. In Deutschland gehen die Meldungen an das BSI, in Österreich an die nach NISG 2026 zuständige Stelle. Die Einzelheiten regeln die nationalen Gesetze.
Ersetzt ein ISO-27001-Zertifikat die NIS2-Konformität?
Nicht automatisch. Ein Informationssicherheits-Managementsystem nach ISO/IEC 27001 deckt einen großen Teil der Maßnahmen aus Artikel 21 der Richtlinie ab. Zusätzlich prüfen sollten Sie insbesondere Meldeprozesse, Verantwortung und Schulung der Geschäftsleitung, Sicherheit der Lieferkette und die Registrierung bei der zuständigen Stelle.
Wie hängen NIS2 und DORA zusammen?
Die Verordnung DORA (EU 2022/2554) regelt die digitale operationale Resilienz von Finanzunternehmen wie Banken, Versicherern und Wertpapierfirmen. Für diese Bereiche ist sie die speziellere Regelung, daher erfüllen Finanzunternehmen ihre Anforderungen an IKT-Risikomanagement und Vorfallsmeldung überwiegend nach DORA.
Welche Bußgelder drohen bei Verstößen?
Die NIS2-Richtlinie sieht Höchstbußgelder von mindestens 10 Millionen Euro oder 2 % des weltweiten Jahresumsatzes für besonders wichtige bzw. wesentliche Einrichtungen und mindestens 7 Millionen Euro oder 1,4 % für wichtige Einrichtungen vor (jeweils der höhere Betrag). Die konkreten Bußgeldrahmen legen das NIS2UmsuCG und das NISG 2026 fest.